
11.02.2021, letzte Änderung 18.02.2021
Das Sächsische Staatsministerium für Kultus (SMK) hatte bereits am 09.02.2021 bekannt gegeben, dass auch Grundschulen und Kindertageseinrichtungen ab kommendem Montag (15. Februar 2021) im eingeschränkten Regelbetrieb öffnen.
Gemäß der seit heute vorliegenden Entwurfsfassung, sind mit Inkrafttreten der neuen Corona-Schutz-Verordnung grundsätzlich folgende Regelung zu erwarten.
► Eingeschränkter Regelbetrieb für Grundschulen und Kindertageseinrichtungen bedeutet die strikte Trennung von Gruppen und Klassen mit festzugeordneten Bezugspersonen. Die Kinder sollen auch außerhalb der Gruppen- und Klassenräume auf dem Gelände der Einrichtung nicht aufeinandertreffen.
► In den Einrichtungen bzw. auf dem Gelände der Einrichtungen sind definierte Übergabebereiche einzurichten, die den Mindestabstand von 1,5 m und die Kontaktminimierung zwischen pädagogischem Personal und Eltern, zwischen den Eltern untereinander sowie den Kindern aus den zugeordneten festen Gruppen stets gewährleisten.
► Alle Eltern haben Mund-Nasenbedeckung zu tragen.
► Im Rahmen der Eingewöhnung soll die Anwesenheit der Eltern auf das notwendige Maß reduziert werden.
► Die Kindertagespflege unterliegt nicht dem „eingeschränkten Regelbetrieb“, sondern wird im „Regelbetrieb unter verschärften Corona-Schutzmaßnahmen“ arbeiten.
Vorbehaltlich keiner Abweichungen vom heute eingegangenen Entwurf der neuen Corona-Schutz-Verordnung, sollen in den Tharandter Kinderbetreuungseinrichtungen die folgenden Betreuungszeiten angeboten werden.
⇒ Kurort Hartha
!! Wichtige 1. Änderung: Zutritt im Bienenhaus für alle Gruppen des EG über Spielplatz / Hintereingang, für alle Gruppen im OG über Haupteingang. !!
⇒ Tharandt - Kita Forscherkinder
⇒ Tharandt Krippe/Kinderhaus/Hort
In den Übergabebereichen ist auf einen Mindestabstand von 1,5 m zu achten. Eltern haben eine medizinische bzw. FFP2-Maske zu tragen.
— Schließung infolge Überschreitung des Inzidenzwertes 100 nach RKI —
Wird der Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von
sieben Tagen im Landkreis an fünf Tagen andauernd überschritten, ist die Präsenzbeschulung und Kindertagesbetreuung ab der jeweils folgenden Woche unzulässig. In diesem Fall erfolgt dann wieder eine Notbetreuung.
Diese Regelung gilt ab dem 8. März 2021 bezüglich des Zeitraums ab dem 1. März 2021.
Das Überschreiten des maßgeblichen Inzidenzwertes ist durch die oberste Landesgesundheitsbehörde und die zuständige kommunale Behörde (Landkreis) öffentlich bekannt zu machen.
► Gemäß § 5a Abs. 1 SächsCoronaSchVO bleiben Schulen und Kitas mit wenigen Ausnahmen, insbesondere zur Notbetreuung, bis zum 14. Februar 2021 weiterhin geschlossen.
Die Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie (AV Schule-Kita) wurde daher mit der als Anlage 2 beigefügten 3. Allgemeinverfügung zur Änderung der AV Schule-Kita ebenfalls geändert, so dass die dort enthaltenen Bestimmungen in Ziff. 3.1 und 4.1. zum Schul- und Kitabetrieb weiterhin keine Anwendung finden.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinverfügung jedoch weiterhin neben der SächsCoronaSchVO. Dies gilt insbesondere für die in Ziff. 2 enthaltenen allgemeinen Zugangs-, Melde- und Hygienebestimmungen.
► Notbetreuung in Kitas und Grundschulen
Für die Kinder in den Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und an den Grundschulen wird weiterhin eine Notbetreuung angeboten.
► Bußgeld für wahrheitswidrige Angaben zur Notbetreuung
Gemäß § 11 Abs. 2 Ziff. 2 lit. e) SächsCoronaSchVO handelt künftig ordnungswidrig, wer vorsätzlich entgegen § 5a Absatz 4 Satz 2 wahrheitswidrige Angaben in dem vorzulegenden Formblatt gemäß Anlage 3 macht. In diesen Fällen kann künftig ein Bußgeld verhängt werden.
11.01.2021
Die Kommunalen Spitzenverbände haben mit der Sächsische Staatsregierung einheitliche Regelungen für die Erstattung von Elternbeiträgen vereinbart.
► Fälligkeit der Elternbeiträge
Angesichts der noch nicht absehbaren Regelungsfolge mit dem Außerkrafttreten der Corona-Schutz-Verordnung zum 07.02.2021, wird die Fälligkeit der Elternbeiträge für den Monat Februar 2021 vorerst auf den 15.02.2021 verschoben.
Für die Kindertageseinrichtungen und Tagespflege in Tharandt ist eine Regelung wie folgt vorgesehen:
► Die neue Corona-Schutz-Verordnung sieht auch vor, dass Schulen, Schulinternate und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung bis einschließlich 7. Februar 2021 weiter geschlossen bleiben.
Einzig die Schülerinnen und Schüler
können die Schulen ab dem 18. Januar 2021 wieder besuchen. Der Unterricht wird aus Infektionsschutzgründen in geteilten Klassen stattfinden.
Alle übrigen Kinder und Jugendlichen verbleiben in häuslicher Lernzeit.
► Für Schülerinnen und Schüler der Grundschulen und Förderschule (Klassenstufe 1 – 4) sowie für Kita- und Hortkinder wird weiterhin eine Notbetreuung angeboten.
► Kreis der Anspruchsberechtigten für eine Notbetreuung gemäß Anlagen 1 und 2 sowie Anlage 3 (Antragsformular) der SächsCoronaSchVO vom 8. Januar 2021.
Die aktuelle sächsische Corona-Schutz-Verordnung ist an die Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidentinnen und –präsidenten vom 13. Dezember angepasst worden. Die Änderungen treten am 16. Dezember in Kraft und gelten bis einschließlich 10. Januar 2021.
Entsprechend wurde auch die Gruppe der Anspruchsberechtigten für eine Notbetreuung erweitert.
► Demnach haben Beschäftigte von Bestattungsunternehmen nun Anspruch auf Notbetreuung (wenn beide Sorgeberechtigten bzw. der alleinige Sorgeberechtigte entsprechend tätig sind und die Betreuung nicht abgesichert werden kann). Zudem Beschäftigte von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen (wenn nur einer der Sorgeberechtigten entsprechend tätig ist)
♦ Aktuelle Lesefassung Listen der Berufsgruppen mit Anspruch auf Notbetreuung
♦ Formblatt zum Nachweis der beruflichen Tätigkeit für die Notbetreuung
Mit dem 11.12.2020 tritt die neue Corona-Schutz-Verordnung in Kraft.
Grundschulen und Kitas bleiben danach ab dem 14.12.2020 bis einschließlich 08.01.2021 geschlossen.
► Notbetreuung - Grundschulen und Horte in Kurort Hartha und Tharandt
Diese erfolgt grundsätzlich während der üblichen Unterrichtszeiten vom 14. - 18.12.2020 sowie 04. - 08.01.2021 durch die Schule.
Während der üblichen Hortzeiten vom 14. - 18.12.2020 sowie 04. - 08.01.2021 durch den Hort. Zusätzlich vom 21.12. - 23.12.2020 im Rahmen der üblichen Ferienbetreuung durch den Hort.
► Anspruchsberechtigte - Notbetreuung in Kitas und Tagespflege
Kitas bleiben generell geschlossen. Es findet allerdings eine Notbetreuung in der Einrichtungen der Kindertagesbetreuung statt.
♦ Notbetreuung - Fallgruppe 1 ♦
Notbetreuung, wenn beide Personensorgeberechtigtenoder der alleinige Personensorgeberechtigte bzw. in Fällen der Umgangsregelung der zur Antragstellung aktuell Personensorgeberechtigte wie folgt beruflich tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert sind:
Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Sicherstellung der öffentlichen Infrastruktur und Versorgungssicherheit (nur zwingend für den Betrieb benötigtes Personal)
Ernährung und Waren des täglichen Bedarfs
Gesundheitsversorgung und Pflege
Bildung und Erziehung (nur zwingend benötigtes Personal)
♦ Notbetreuung - Fallgruppe 2 ♦
Notbetreuung, wenn nur einer der Personensorgeberechtigten wie folgt beruflich tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert ist sowie eine Betreuung durch den anderen Personensorgeberechtigten nicht abgesichert werden kann:
Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Gesundheitsversorgung und Pflege
Bildung und Erziehung (nur zwingend benötigtes Personal)
Die Personensorgeberechtigten weisen ihre Tätigkeit in einem Formblatt gegenüber der Leitung der Schule oder Betreuungseinrichtung schriftlich nach. Der Nachweis bedarf der schriftlichen Bestätigung durch den jeweiligen Arbeitgeber beziehungsweise Dienstherrn (bei Selbständigen und Freiberuflern durch Unterschrift an derselben Stelle des Formulars), in der auch bestätigt wird, dass der Personensorgeberechtigte für den Betrieb der Kritischen Infrastruktur zwingend erforderlich ist. Die Bestätigung kann, sofern diese nicht sofort erfolgen kann, binnen eines Arbeitstages nachgereicht werden.
Die Formblätter zur Notbetreuung geben Sie bitte in den jeweiligen Einrichtungen ab.
⇒ Eltern können die Formblätter zum Nachweis der beruflichen Tätigkeit inklusive der Arbeitgeberbestätigung bis 15. Dezember 2020 den Einrichtungen zur Notbetreuung nachreichen. Der Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 11. Dezember 2020 wird schnellstmöglich veröffentlicht.
Die Mittagsversorgung ist abgesichert. Angesichts der geänderten Lieferbedingungen bzw. alternativen Lieferanten kann es zu Preisabweichungen kommen.
22. Oktober 2020
► Für die Kinder der Kindertageseinrichtung "Bienenhaus" in Kurort Hartha (Krippe und Kindergarten) wurde mit Schreiben vom 22.10.2020 um 15:10 Uhr eine häusliche Quarantäne vorerst bis einschließlich 30.10.2020 durch das zuständige Landratsamt angekündigt. Ursächlich ist der Nachweis von SARS-CoV2 bei einer getesteten Person. Die direkte Information der Personensorgeberechtigten erfolgt zuständigkeitshalber durch das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge.
► Nach aktuellem Stand können die Kinder der Ferienbetreuung im Hort und der Vorschule vorerst weiter uneingeschränkt betreut werden.
► Die von der Quarantänemaßnahme betroffenen Kinder dürfen nicht in der Einrichtung betreut werden.
► Im Zusammenhang mit dem oben genannten Schreiben wurden wir des Weiteren darüber informiert, dass je ein Erziehungsberechtigter als Betreuungsperson mit unter Quarantäne gestellt werden kann.
► Am Ende der Quarantäne erfolgt eine Testung bei jedem Kind und den betroffenen Mitarbeitern. Dies dient der Sicherstellung einer Infektionsfreiheit vor der Wiederaufnahme der Betreuung.
► Für Rückfragen steht Ihnen die Einrichtungsleiterin, Frau Ulbrich, telefonisch und per Email unter kontakt@bienenhaus-hartha.de weiterhin zur Verfügung.
20. Oktober 2020
► Die Kinder der Kinderkrippe Tharandt wurden durch das Gesundheitsamt aufgrund des Nachweises von SARS-CoV2 bei einer Erzieherin bis einschließlich 21.10.2020 in Quarantäne gesetzt. Mit Schreiben vom 19.10.2020 informiert das zuständige Gesundheitsamt,
► Für die Hortkinder bestätigte mit Schreiben vom 20.10.2020 des zuständige Gesundheitsamt derzeit eine Quarantänefrist bis zum 23.10.2020. Die Eltern wurden nach unserem Kenntnisstand bereits informiert.
13. Oktober 2020
► Gemäß Pressemitteilung des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge vom 12.10.2020, wurde eine Erzieherin der Tharandter Kinderkrippe positiv auf COVID-19 getestet.
Die Mehrzahl der Erzieher/innen und betreuten Kinder wurden als Kontaktpersonen ermittelt. Bereits am 10.10.2020 erfolgte die persönliche Kontaktaufnahme zu Erziehern/innen wie Eltern durch die zuständige Gesundheitsbehörde und weiterführend die Verfügung einer Quarantäne. Die individuelle Quarantänedauer richtet sich dabei nach den jeweiligen Zeitpunkten der Kontaktaufnahmen. Grundsätzlich beträgt die Quarantäne zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der ermittelten Kontaktaufnahme.
Angesichts des somit reduzierten Personalstamms kann für den Krippenbetreuung nur ein Notbetrieb angeboten werden. Nach aktuellem Stand können aller verbliebenen Krippenkinder betreut werden. Leider kann die Betreuung im Frühhort derzeit nicht abgesichert werden.
► Gemeinsam mit den Tharandter und Harthaer Kita-Leiterinnen wurde durch das Hauptamt am 12.10.2020 der Einsatz des verbliebenden Personals in den Tharandter Kinder-Einrichtungen organisiert. Hierbei kam auch Unterstützung aus dem Hort in Kurort Hartha.
► Alle nicht betroffenen Einrichtungen arbeiten regulär weiter, sowohl Grundschule und Hort in Tharandt wie auch das Kinderhaus.
► Parallel wurde das Landratsamt als zuständige Behörde, bzgl. des weiteren Fortgangs der Quarantänemaßnahmen sowie möglicher Kontaktein-/beschränkungen konsultiert.
► Am 13.10.2020 teilte die Landkreisverwaltung mit:
1. Geschwisterkinder der Kinder, welche Kontakt zur Erzieherin hatten, müssen nicht unter Quarantäne gestellt werden. Sie gelten als Kontakt zur Kontaktperson gemäß RKI-Vorgaben. Diese Geschwisterkinder dürfen somit Schule, Hort und Kita betreten.
Dies ändert sich jedoch zu dem Zeitpunkt, an dem ein Kind, welches Kontakt mit der Erzieherin hatte, ebenfalls positiv getestet werden würde. Dann würde das entsprechende Geschwisterkind ebenfalls unter Quarantäne gestellt werden.
2. Die erneute Beprobung der bereits unter Quarantäne gestellten Kinder wird aller Voraussicht ein zweites Mal, zum Ende des Quarantänezeitraumes, erfolgen. Somit kann die Wahrscheinlichkeit einer Coronainfektion zu diesem Zeitpunkt fast mit maximaler Gewissheit ausgeschlossen werden. Die Eltern werden durch das Landratsamt entsprechend informiert.
3. Nach Quarantäneende und entsprechende negativer Testung können die betroffenen Kinder ganz normal die Einrichtung wieder betreten.
► Für Rückfragen nutzen Sie bitte auch das online-Angebot des Landratsamtes in Pirna.
14.10.2020
► Nach Pressemitteilung des LK SOE vom 13.10.2020
Am 12.10.2020 wurde eine Lehrerin der Evangelischen Grundschule Grumbach positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet. Die Person hielt sich letztmalig am 09.10.2020 in der o. g. Einrichtung auf und hatte Kontakt zu den Schülerinnen und Schülern sowie dem Lehr- und Hortpersonal der Schule.
Per Allgemeinverfügung wird allen Schülerinnen und Schülern, Lehrerinnen und Lehrern, der Sekretärin sowie sämtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der dazugehörigen Horteinrichtung der Evangelischen Grundschule Grumbach für einen Zeitraum von 14 Tagen ab dem 09.10.2020 bis zum 23.10.2020 (einschließlich) die häusliche Absonderung angeordnet.
Die genannten Personen haben sich einer verpflichtenden Testung auf SARS-CoV-2 zu unterziehen.
► Für Rückfragen nutzen Sie bitte das online-Angebot des Landratsamtes in Pirna.
Allgemeinverfügung des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge über die Anordnung der Quarantäne für die Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer, der Sekretärin sowie sämtlicher Mitarbeiter der dazugehörigen Horteinrichtung der Evangelischen Grundschule Grumbach, Tharandter Str. 8, 01723 Wilsdruff OT Grumbach.
14.08.2020
► Gemäß Vorankündigung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus tritt zum 01.09.2020 eine neue Allgemeinverfügung zum Betrieb der Schulen und Kindereinrichtungen in Kraft. Die Veröffentlichung soll unter www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen erfolgen.
Einrichtungsübergreifend sollen folgende Allgemeinregelungen gelten:
Für dem Schulbetrieb gilt dann im Besonderen:
Für den Betrieb der Kindereinrichtungen gilt dann im Besonderen:
Für die Hortteilnahme gilt im Besonderen:
20.07.2020
► Neue Allgemeinverfügung für Schulen und Kitas tritt am 18. Juli in Kraft und läuft am 30. August 2020 aus.
⇒ Regelbetrieb für das Schuljahr 2020/2021 geplant. Mit Schreiben vom 9. Juli 2020 hat das Sächsische Staatsministerium für Kultus informiert, dass mit Beginn des neuen Schuljahres an allen Schulen und in allen Klassenstufen in Sachsen wieder ein Regelbetrieb erfolgen soll.
Aufgrund des örtlichen Infektionsgeschehens sind zeitlich begrenzte lokale und regionale Schließungen von Schulen jedoch nicht auszuschließen. Das zuständige Gesundheitsamt entscheidet hierbei mit dem Blick auf die relevanten Fälle, ob temporär auf eingeschränkten Regelbetrieb umgestellt oder die Schließung von Schulen notwendig wird.
Entsprechend sind Hygienekonzepte und deren Umsetzung nach wie vor wichtig. Mit dem Schuljahr 2020/2021, sind folgende Aspekte dabei im Besonderen zu beachten.
Des Weiteren ergibt sich für die Unterrichtsorganisation folgendes.
⇒ Kita und Hort
26.06.2020
⇒ Das Sächsische Staatsministerium für Kultus teilte mit Schreiben vom 29.06.2020 mit, dass unter Berücksichtigung der Hygieneauflagen eine Rückkehr zum Regelbetrieb möglich ist.
Grundsätzlich gilt jedoch bis zu den Sommerferien der eingeschränkte Regelbetrieb weiterhin für Grundschulen, Horte und weiterführende Schulen.
Dies bedeutet geleichzeitig die Aufrechterhaltung des grundsätzlichen Betretungsverbotes für Dritte (s.a. Pkt. 3.4, 3.7 der Allgemeinverfügung). Somit werden die bisherigen Regelungen beibehalten. Dies betrifft auch die auf formlosen Antrag mögliche Rückerstattung der Elternbeiträge für Verträge über 5 Stunden.
Für die Kinderbetreuung in den Einrichtungen der Stadt gelten somit ab dem 29.06.2020 folgende Regelungen.
► Kindergarten und Krippe in Tharandt
► Kindergarten und Krippe im Bienenhaus Kurort Hartha
► Vorschule und Hort an der Grundschule Kurort Hartha
Unbenommen vom Vorgenannten gilt bis zu den Sommerferien der eingeschränkte Regelbetrieb weiterhin für Grundschulen, Horte und weiterführende Schulen. Dies bedeutet geleichzeitig die Aufrechterhaltung des grundsätzlichen Betretungsverbotes für Dritte (s.a. Pkt. 3.4, 3.7 der Allgemeinverfügung). Angesichts dessen wird der eingeschränkte Regelbetrieb in der Vorschule weitergeführt. Lockerungen sind hier teilweise nur für die Nachmittagsbetreuung möglich. Die bedeutet:
08.06.2020
Mit der am 06. Juni 2020 in Kraft getretenen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO und der Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebes von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen hat der eingeschränkte Regelbetrieb bis zum 29.06.2020 Bestand.
Die hieraus resultierenden Berechnungsgrundsätze für die zahlenden Elternbeiträge in den Monaten Juni und Juli 2020 stehen hier zum Download bereit.
05.06.2020
⇒ Neue Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebes von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie
Inhaltlich gibt es in der vorliegenden Fassung keine großen Neuerungen, jedoch einige Klarstellungen (z. B. zum Betretungsrecht von Schulsozialarbeitern).
Was ist neu in Kitas?
20.05.2020
⇒ Weitere Gesetze zur Abfederung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie
► Gesetz für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Mit seiner Sitzung vom 14.05.2020 hatte der Tharandter Stadtrat die Rahmenregelungen auf Basis der aktuellen Rechtslage beschlossen.
Die hieraus resultierenden Berechnungsgrundsätze für die bereits gezahlten und noch zu zahlenden Elternbeiträge stehen hier zum Download bereit.
17.05.2020
⇒ Beschluss des Verwaltungsgericht Leipzig - Schulbesuchspflicht für Klassen 1 bis 4 eingeschränkt
► Mit der Allgemeinverfügung des SMS vom 16.05.2020 zur Änderung der Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebs von Kitas und Schulen wird nunmehr die Schulbesuchspflicht für Grundschulen und den Primarbereich (Klassenstufe 1 bis 4) der Förderschulen aufgehoben.
► Die Einschränkung der Schulbesuchspflicht gilt bis 5. Juni 2020. Die Schulpflicht bleibt jedoch auch für diese Schüler weiterhin bestehen. Eltern können damit selbst entscheiden, ob ihre Kinder ab Montag die Grund- oder Förderschule besuchen oder der Schulpflicht weiterhin durch die Lernzeit zu Hause nachkommen.
► Entsprechend genügt eine formlose Mitteilung (per E-Mail oder Post) der Eltern an die Schule, wenn ihre Kinder auch ab Montag, dem 18. Mai 2020, der Schulpflicht weiterhin zu Hause nachkommen.
► Der Freistaat Sachsen angekündigt, gegen den Beschluss des VG Rechtsmittel beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht (OVG) einzulegen, da die vom Gericht geforderte Einhaltung eines Mindestabstandes unter Grundschülern im Alter von 6 bis 10 Jahren auch in kleineren Gruppen nicht lebensnah ist.
⇒ Keine Veränderung für Kitas und weiterführende Schulen
Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebs von Kitas und Schulen bestehen.
► Für Kindertagesstätten und Horte ergeben sich daher keine Veränderungen an dem ab Montag, dem 18. Mai 2020 geplanten Vorgehen. Da hier eine Besuchspflicht ohnehin nicht gegeben ist, haben die Eltern hier grundsätzlich immer die Möglichkeit, ihre Kinder nicht in den Einrichtungen betreuen zu lassen.
► Die Bestimmungen zum eingeschränkten Regelbetrieb bringen sowohl für Eltern als auch für das pädagogische Personal in den Kindertageseinrichtungen und deren Träger erhebliche Herausforderungen mit sich. Gleichwohl wurde in der vergangenen Woche in allen Einrichtungen nach Lösungen gesucht, diese Herausforderungen unter den gegebenen personellen und räumlichen Möglichkeiten zu meistern und dabei sowohl den Interessen der Eltern nach möglichst langen Öffnungszeiten als auch dem Infektionsschutz und der notwendigen Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten Rechnung weitgehend zu tragen.
► Vor diesem Hintergrund wäre es nicht gerechtfertigt und auch kurzfristig über das Wochenende nicht umsetzbar gewesen, die Allgemeinverfügung insgesamt auszusetzen und zur Notbetreuung zurückzukehren.
14.05.2020
⇒ Information der Eltern und Sorgeberechtigten zum Beginn des eingeschränkten Regelbetriebs am 18.05.2020
Nach Abstimmung zwischen Kindertageseinrichtungen, Grundschulen und der Stadtverwaltung werden die Elternbriefe mit Informationen und Hinweisen zum eingeschränkten Regelbetrieb heute übermittelt.
► Neue Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebes von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen
13.05.2020
⇒ Die noch zu erlassenen Allgemeinverfügungen, insbesondere zur Öffnung der Schulen und Kindertagesbetreuung sowie zu den Hygieneanforderungen lagen heute bis 21:30 Uhr noch nicht vor. Auch erwarten wir eine auf die neue Rechtslage angepasste Überarbeitung der einschlägigen FAQ´s der Sächsischen Staatsregierung.
Hierzu hat sich der Sächsische Städte- und Gemeindebund in Abstimmung mit den Kommunen bereits zu den vordringlichen Fragestellungen an das federführende Sozialministerium gewandt.
► Welche grundsätzlichen Auswirkungen haben die bisher bekannten Rahmenbedingungen bzw. Rechtsgrundlagen bzgl. des eingeschränkten Regelbetrieb auf Betreuungs- und Schulzeiten?
► Welche grundsätzlichen Auswirkungen haben die bisher bekannten Rahmenbedingungen bzw. Rechtsgrundlagen bzgl. des eingeschränkten Regelbetrieb auf allgemeine Abläufe?
13.05.2020
Mit der ab 15.05.2020 in Kraft tretenden Corona-Schutz-Verordnung erweitert die Sächsische Staatsregierung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5. die Kontaktmöglichkeiten zwischen Kindern. Demnach sind Zusammenkünfte der eigenen Kinder im eigenen Wohnbereich mit bis zu drei weiteren Kindern aus der eigenen Klasse beziehungsweise der eigenen festen Kindertagesstätten-Gruppe zwecks gemeinsamen Lernens oder geteilter Betreuung möglich. Hierfür bilden die Regelungen im eingeschränkten Regelbetrieb mit festen Gruppen und Klassen die Grundlage.
12.05.2020
⇒ Start des eingeschränkten Regelbetriebs in den Kindertageseinrichtungen und Wiedereinsetzung der Schulbesuchspflicht an den Grundschulen Kurort Hartha und Tharandt für die Klassenstufen 1 bis 4 am 18. Mai 2020
► Zu beachten ist dabei allerdings, dass es sich nicht um die Rückkehr zum gewohnten Regelbetrieb handelt. Vielmehr soll zu diesem Zeitpunkt ein eingeschränkter Betrieb gestartet werden. Aus Infektionsschutzgründen ist es nach wie vor erforderlich, dass die Infektionsketten möglichst kurz gehalten werden und –insbesondere bei einem möglichen Auftreten von Infektionsfällen– leicht nachvollzogen werden können.
► Neben den verstärkten Hygienemaßnahmen, die wie in allen Lebensbereichen auch in den Kitas gelten, ist dazu insbesondere die Bildung fester Gruppen und Klassen als wesentlichste Einschränkung des Normalbetriebs vorgesehen. Die Gruppen sollen sich untereinander auch möglichst nicht begegnen, so dass eine Infektion vermieden wird. Dies wird enorme organisatorische Herausforderungenfür die Kitas mit sich bringen. Vor allem wird die Bildung konstanter Gruppen auch den Personalbedarf erhöhen, da auch in den Randzeiten eine Zusammenfassung der Gruppen dann nicht mehr möglich ist.
► Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungenist für Kinder in Kindertagesstätten nicht vorgesehen. Eltern sollten in jedem Fall beim Bringen und Abholen der Kinder eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Das Betreten der Einrichtungen und Schulen bleibt weiterhin für z.B. Eltern untersagt. Hier werden entsprechende "Übergabebereiche/-zonen" eingerichtet bzw. zusätzliche Gebäudezugänge zur Übergabe geöffnet.
► Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, täglich vor dem erstmaligen Betreten der Betreuungseinrichtung schriftlich zu erklären, dass sowohl ihr Kind als auch weitere Mitglieder des Hausstandes keine der bekannten Symptomeeiner SARS-CoV-2-Infektion, insbesondere Husten, Fieber, Halsschmerzen, aufweist.
► Auf Grundlage eines weitreichenden Konzeptes zur Wiedereröffnung der Kindertagesbetreuung und Grundschulen im Freistaat Sachsen, wird derzeit die Umsetzung in Tharandt durch alle Beteiligten (Kindertagesstätten, Schulen und Stadtverwaltung) gemeinsam abgestimmt.
► Ein entsprechender Elternbrief zur Betreuung in Krippe, Kindergarten, Vorschule, Hort und Grundschule ist für den 13.05.2020 in Vorbereitung.
► Freistaat und kommunale Spitzenverbände sehen im eingeschränkten Regelbetrieb eine besondere Herausforderung, da es aufgrund der personellen und räumlichen Situation sowie der Infektionslage zu Einschränkungen (z.B. hinsichtlich der Betreuungs- oder Öffnungszeiten) kommen wird. Eltern werden deshalb gebeten, wenn möglich, die Betreuungszeiten nicht auszureizen. Das ist die wirkungsvollste Hilfe für die pädagogischen Fachkräfte sowie der Kinder in der Phase der Wiedereingewöhnung und unterstützt die Betreuungsangebote abzusichern.
► Grundsätzlich ist auch von seiten der Stadt Tharandt bereits jetzt darauf hinzuweisen, dass die regulären Öffnungszeiten angesichts des Vorgenannten nicht in vollem Umfang angeboten werden können. Details werden mit dem Elternbrief bekanntgegeben. Dieser wird dann auch an dieser Stelle zum Download eingestellt.
Medieninformation - Sächsisches Staatsministerium für Kultus vom 12.05.2020, Kitas und Schulen im Primarbereich öffnen
12.05.2020
⇒ Unterricht und schulische Veranstaltungen für die Schüler der Klassenstufen 4 bis 9 in den Schulen mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung finden bis einschließlich 1. Juni 2020 nicht statt.
06.05.2020
⇒ Notbetreuung in Grundschulen ab 6. Mai 2020
Das Sächsische Staatsministerium für Kultus (SMK) hat klargestellt, dass für die Betreuung der Grundschüler in jedem Fall ein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht, auch wenn diese durch den Hort im Rahmen der Notbetreuung für die übliche Unterrichtszeit erfolgt.
Die Betreuung der Grundschüler der Klassenstufe 1 bis 3 durch die Horte basiert auf der entsprechenden Regelung in der Allgemeinverfügung sowie dem entsprechenden Antrag auf Notbetreuung. Der Abschluss eines separaten Betreuungsvertrages ist daher für die Dauer der Unterrichtszeit nicht erforderlich.
Während der üblichen Hortzeit werden nur diejenigen Kinder betreut, für die ein Betreuungsvertrag vorliegt. Hierfür ist der entsprechende Elternbeitrag an den Hortträger zu zahlen, auch wenn die Betreuung (wie in Klassenstufe 4) in den Räumen der Grundschule stattfindet.
04.05.2020
⇒ Veranlagung der Betreuungsentgelte für Mai 2020
Gemäß Pressemitteilung des Sächsischen Staatsministeriums für Finanzen (SMF) hatte sich das Finanzministerium mit den kommunalen Spitzenverbänden darauf geeinigt, das für Eltern, die derzeit keine Betreuungsangebote in Kindertageseinrichtungen oder Horten nutzen können, bis 24. Mai 2020 auch weiterhin keine Elternbeiträge erhoben werden.
► Daraus folgt:
Die Elternbeiträge für die Betreuung in Krippe, Kindergarten und Hort sowie Tagespflege werden somit für den Monat April gesondert erhoben. Der Abrechnungszeitraum beginnt ab dem 20.04.2020, berechnet wird tageweise unter Berücksichtigung des aktuellen Betreuungsvertrages.
► In der Kindertagespflege ist aufgrund der kleinen Gruppen bis max. fünf Kindern eine individuelle Betreuung durch nur eine Bezugsperson möglich. Ab dem 04.05.2020 ist gemäß aktueller Rechtslage die Betreuung im Rahmen der Tagespflege wieder uneingeschränkt, also unabhängig von einer Anspruchsberechtigung zur Notbetreuung, möglich. Entsprechend werden für die Betreuung in der Tagespflege die Betreuungsentgelte gemäß gültigem Betreuungsvertrag ab dem 01.05.2020 regulär erhoben.
► Abweichend werden die Betreuungsentgelte für Krippe, Kindergarten und Hort im Monat Mai mit Beendigung des Monats berechnet und erhoben.
► Mit Vorlage einer entsprechenden Rechtsgrundlage bzgl. der Übernahme der Elternbeiträge (Kommunalpaket) vorerst zwischen dem 18.03. und 17.04.2020 durch den Freistaat Sachsen und die Kommunen, erfolgt die Rückrechnung und -überweisung der bereits für den Monat März gezahlten oder eingezogenen Elternbeiträge.
04.05.2020
⇒ Öffnung Spielplätze
Mit Verweis auf die neue Corona-Schutz-Verordnung vom 04.05.2020 werden die Spielplätze und Außensportanlage im Stadtgebiet wieder geöffnet.
Entsprechend wurden auch Nutzungsempfehlungen durch den Verwaltungsstab des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge ausgesprochen:
02.05.2020
⇒ Öffnung der Grundschulen für die Klassenstufe 4
Bereits mit unten stehendem Beitrag vom 29.04.2020 hatten wir darüber informiert, dass die Grundschulen für die vierten Klassen geöffnet werden und hier eine Veränderung der Notbetreuung für die übrigen Klassenstufen 1 bis 3 erfolgt. Diese Regelung treten erst am 6. Mai 2020 in Kraft.
► Für die 4. Klassen erfolgt durch die Schule ein Betreuungsangebot zu den üblichen Betreuungszeiten am Standort der Schule im Rahmen der jeweiligen Betreuungsverträge. Damit soll für die Schüler der vierten Klassen keine Notbetreuung mehr erfolgen, so dass alle Schüler der vierten Klassen mit einem Hortbetreuungsvertrag im Rahmen der üblichen Hortzeiten durch die Grundschule betreut werden. Auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Notbetreuung kommt es für diesen Personenkreis nicht mehr an.
► Für die Klassenstufen 1 bis 3 bleibt es jedoch dabei, dass lediglich ein Notbetreuungsanspruch besteht. Dieser erstreckt sich jetzt während der Unterrichts auf die Betreuung durch das Hortpersonal.
01.05.2020
⇒ Öffnung der Kindertagespflege - "Tagesmütter"
Die Betreuung in der Kindertagespflege ist ab 4. Mai 2020 wieder uneingeschränkt möglich.
01.05.2020
⇒ Elternbeiträge nur bei Nutzung der Betreuungsangebote - Notbetreuung
Bis zum 24. Mai 2020 werden die Elternbeiträge zentral übernommen, wenn keine Betreuungsangebote in Kindertageseinrichtungen, Orten der Kindertagespflege oder Horten im Rahmen der Notbetreuung in Anspruch genommen werden können. Für die Nutzung der Notbetreuung erfolgt eine separate Veranlagung. Auf diese Regelung hatten sich gestern die kommunalen Spitzenverbände mit dem sächsischen Finanzminister verständigt.
► Die Ausfallkosten tragen Kommunen und Freistaat gemeinsam. Die Finanzierungs-regelung ist Teil eines Kommunalpakets, das in den kommenden Tagen abgeschlossen werden soll.
01.05.2020
⇒ Erweiterung der Sektoren mit Notbetreuungsanspruch
► Mit Wirkung zum 4. Mai 2020 werden die Sektoren mit Anspruch auf Notbetreuung um folgende Bereiche erweitert:
► Erweiterung der Anspruchsberechtigten
Unmittelbar durch die Regelungen in der Allgemeinverfügung sollen zudem darüber hinaus folgende Personengruppen einen Notbetreuungsanspruch erhalten:
► Erweiterung der sog. „Ein-Eltern-Regelung“
Wie bisher besteht in einigen Fällen bereits dann ein Notbetreuungsanspruch, wenn nur einer der Personensorgeberechtigten in einem besonders benannten Bereich tätig ist. Auch hier ist eine Erweiterung um folgende Personengruppen beabsichtigt:
Die Antragstellung erfolgt weiterin mit folgendem Formular, welches bei der Kindertageseinrichtung einzureichen ist.
29.04.2020
⇒ Corona-Hilfsprogramme bei der Landesdirektion Sachsen - Entschädigung des Verdienstausfalls für Eltern, die ihre Kinder aufgrund von Schul- und Kita-Schließung selbst betreuen müssen
Vertiefende Informationen sowie Antragsformulare sind auf der Homepage der LDS verfügbar.
29.04.2020
⇒ Unterricht für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 4 an Grund- und Förderschulen
Das Sächsische Staatsministerium für Kultus (SMK) hat darüber informiert, dass ab Mittwoch, dem 6. Mai 2020, die Schüler der Klassenstufe 4 in den Grund- und Förderschulen (mit Ausnahme des Förderschwerpunktes geistige Entwicklung) wieder unterrichtet werden sollen.
► Betreuung der vierten Klassen durch die Grundschule
Für diese Schüler der vierten Klassen wird dann nicht nur während der Unterrichts-, sondern auch während der üblichen Hortzeit ein Betreuungsangebot in Verantwortung der Schulen sichergestellt. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass die Schüler während des gesamten Tagesverlaufs in festen Gruppen zusammenbleiben sollen, um die Infektionsketten so gering wie möglich zu halten. Ein Wechsel in den Hort ist daher nicht vorgesehen.
► Notbetreuung in Grundschulen für die Klasse 1 bis 3 durch Hort
Aus dem gleichen Grund soll die Notbetreuung für die verbleibenden Klassenstufen 1 bis 3 für den gesamten Tag durch den Hortträger gewährleistet werden. Die Notbetreuung soll am üblichen Standort des Hortes durchgeführt werden. Hier werden die Eltern gesondert informiert.
► Notbetreuung in Förderschulen durch den Freistaat
Die Notbetreuung für die Klassenstufen 1 bis 3 an den Förderschulen wird durch den Freistaat Sachsen gewährleistet.
► Ausstattung mit Mund-Nase-Bedeckung (MNB)
Danach besteht weiterhin keine Pflicht, eine MNB in den Schulen zu tragen.
Dennoch sind die Eltern aufgrund von § 31 Abs. 1 Satz 2 Sächsisches Schulgesetz, „…verpflichtet, ihre Kinder für die Teilnahme an den Schulveranstaltungen zweckentsprechend auszustatten und den zur Durchführung der Schulgesundheitspflege erlassenen Anordnungen nachzukommen.“ Sofern eine MNB für Schüler erforderlich wird, sind daher die Eltern verpflichtet, ihre Kinder damit auszustatten.
18.04.2020
⇒ Informationen für Schulen und Eltern zur Schülerbeförderung im Rahmen der Öffnung der Schulen für die Abschlussklassen ab dem 20.04.2020
Vor dem Hintergrund der Öffnung der Gymnasien, Oberschulen, Förderschulen und berufsbildenden Schulen für die Abschlussklassen ab dem 20.04.2020 werden die Regionalverkehrsunternehmen im Verkehrsverbund Oberelbe ab diesem Zeitpunkt wieder den Schulfahrplan aufnehmen.
► Das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes während der Beförderung im ÖPNV ist nach der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 17. April 2020 verpflichtend.
► Die Fahrdienste, welche im Rahmen der geförderten Schülerbeförderung des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge verkehren, werden die Beförderung für Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen ab dem 20.04.2020 bei entsprechender Notwendigkeit ebenfalls durchführen. Es gelten die Bestimmungen der Schülerbeförderungssatzung.
► Die Eltern setzen sich bitte mit „ihren“ Fahrdiensten in Verbindung bzw. werden die Fahrdienste mit den Eltern in Kontakt treten, um die notwendigen Abstimmungen zu Beförderungszeiten usw. zu führen.
► Der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge hat entschieden, dass im freigestellten Schülerverkehr während der Fahrt das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes (ohne Schutzklasse) für Fahrer und Schüler erforderlich ist.
17.04.2020
⇒ Neue Allgemeinverfügung zur Schließung von Schulen und Kitas
FAQ´s und weiterführende Informationen
Die bisherige Allgemeinverfügung zur Schließung von Schulen und Kitas vom 23. März 2020 ist bis einschließlich 17. April 2020 gültig.
Am 17.04.2020 wurde eine ergänzende Allgemeinverfügung erlassen, die am 18. April 2020 in Kraft tritt. Schulen und Kitas bleiben danach weiterhin bis zum 3. Mai 2020 grundsätzlich geschlossen. Ab dem 20. April 2020 werden jedoch wesentliche Änderungen wirksam.
► Schulen
Ausgenommen von der Einstellung des Betriebs und dem damit verbundenen Betretungsverbot sind ab 20. April 2020 die Durchführung von Prüfungen und Konsultationen. Ferner kann Unterricht jeweils in den Abschlussklassen und -jahrgängen an allgemeinbildenden Schulen (einschließlich der entsprechenden Bildungsgänge an den Schulen des zweiten Bildungsweges), an berufsbildenden Schulen und an den Förderschulen (mit Ausnahme des Förderschwerpunktes geistige Entwicklung) erteilt werden.
► Notbetreuung in Kitas und Tagespflege
Kitas bleiben generell weiterhin geschlossen. Es findet allerdings wie bislang eine Notbetreuung statt. Aufgenommen wurden einige Klarstellungen, die bislang lediglich in den FAQ enthalten waren. Wesentlichste Änderung ist jedoch, dass der Zugang für die Notbetreuung deutlich erweitert wird:
1. Ein Anspruch auf Notbetreuung besteht, wenn - beide Personensorgeberechtigten oder der alleinige Personensorgeberechtigte bzw. in Fällen der Umgangsregelung der zur Antragstellung aktuell Personensorgeberechtigte in einem Sektor der Kritischen Infrastruktur tätig sind und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert sind.
2. Nur einer der Personensorgeberechtigten in folgenden Bereichen tätig ist und auf-grund dienstlicher und betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert ist und eine Betreuung durch den anderen Personensorgeberechtigten nicht abgesichert werden kann:
Die Personensorgeberechtigten weisen ihre Tätigkeit in einem Formblatt gegenüber der Leitung der Schule oder Betreuungseinrichtung schriftlich nach. Der Nachweis bedarf der schriftlichen Bestätigung durch den jeweiligen Arbeitgeber beziehungsweise Dienstherrn (bei Selbständigen und Freiberuflern durch Unterschrift an derselben Stelle des Formulars), in der auch bestätigt wird, dass der Personensorgeberechtigte für den Betrieb der Kritischen Infrastruktur zwingend erforderlich ist. Die Bestätigung kann, sofern diese nicht sofort erfolgen kann, binnen eines Arbeitstages nachgereicht werden.
16.04.2020
⇒ Wiederaufnahme Schülerverkehr ab dem 20.04.2020
Zur Absicherung der Abschlussprüfungen wird ab dem 20.04.2002 schrittweise in Sachsen für die allgemeinbildenden, berufsbildenden sowie Förderschulen zum Teil der Schulunterricht wieder aufgenommen, aus diesem Grund tritt ab dem 20.04.2020 wieder der übliche Schulfahrplan in Kraft.
Die Regionalverkehr Sächsische Schweiz-Osterzgebirge GmbH und die Müller Busreisen GmbH fahren dann entsprechend dem Normalfahrplan (Wintervariante).
Dies bedeutet, dass zusätzliche touristische Verkehre, vor allem an den Wochenenden, noch nicht verkehren. Ebenso nimmt die Kirnitzschtalbahn den Verkehr noch nicht wieder auf.
Die Schüler der Abschlussklassen, welche einen freigestellten Schülerverkehr benötigen, werden ebenso ab dem 20.04.2020 befördert.
Für die Eisenbahnverkehrsunternehmen bleibt es zunächst beim eingeschränkten Grundfahrplan.
Über die Rückkehr zum Normalbetrieb wird die Landkreisverwaltung in der nächsten Woche informieren, dies ist davon abhängig, wie sich die Bundesregierung zum weiteren Verlauf der Ausgangsbeschränkungen positionieren wird.
Zur weiteren Eindämmung des neuartigen Coronavirus bittet der Verkehrsverbund Oberelbe alle Fahrgäste, den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Gesundheitsbehörden zu notwendigen Hygienemaßnahmen und dem Tragen eines Nasen-Mund-Schutzes zu folgen.
10.04.2020
► Durchführung der Abiturprüfungen
Das sächsische Kabinett hat gestern entschieden, dass unter besonderer Berücksichtigung des Infektionsschutzes die Abiturprüfungen an den allgemeinbildenden und beruflichen Gymnasien in öffentlicher und in freier Trägerschaft im Freistaat Sachsen zu den seit langem geplanten Terminen ab dem 22. April 2020 durchgeführt werden.
Die Abiturientinnen und Abiturienten entscheiden freiwillig und ohne besonderen Nachweis, ob sie diesen Ersttermin wahrnehmen. Konsultationen werden ab dem 20.04.2020 ermöglicht und schulintern abgestimmt. Weitere Einzelheiten können der als Anlage beigefügten Medieninformation entnommen werden.
► Öffnung der Schulen für die Abschlussklassen
Zudem wurde die Entscheidung getroffen, ab dem 20. April 2020 die Gymnasien sowie Ober- und Förderschulen (mit Ausnahme des Förderschwerpunktes geistige Entwicklung), die entsprechenden Bildungsgänge an den Schulen des zweiten Bildungsweges und die berufsbildenden Schulen für die Abschlussklassen zu öffnen, um die die Schulabschlüsse sichern zu können. Für die Prüflinge zum Haupt- oder Realschulabschluss sowie im berufsbildenden Bereich wird dazu die Zeit bis zum Prüfungsbeginn am 25. Mai für eine intensive Vorbereitung genutzt.
Die Allgemeinverfügung soll in der nächsten Woche dahingehend geändert werden, dass der Unterricht in den Abschlussjahrgängen und eine Durchführung von Prüfungen an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen möglich wird.
Das Unterrichts- und Prüfungsgeschehen soll räumlich entzerrt werden, so dass Infektionen weitestgehend vermieden werden und der gebotene Abstand eingehalten werden kann.
Das SMK und das LaSuB werden die Schulen bei der inhaltlichen und organisatorischen Absicherung nach Kräften unterstützen, um eine erfolgreiche Prüfungsvorbereitung und Prüfungsdurchführung sowie einen entsprechenden Unterricht in den Abschlussjahrgängen zu gewährleisten.
► Schülerbeförderung
Wiederaufzunehmen ist auch die Schülerbeförderung. Um das Abstandsgebot auch in den Beförderungsmitteln wahren zu können, ist es aus Sicht des Freistaates notwendig, dabei das Angebot im vollen Umfang bereitzustellen, auch wenn zunächst nur wenige Schüler die Beförderung benötigen.
► Hinweise zur Hygiene
Inwiefern eine Verpflichtung zum Tragen von Mund-Nasen-Schutz in den Schulen besteht, ist abhängig von den in der nächsten Woche zu treffenden Entscheidungen über die weiteren Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Epidemie.
06.04.2020
⇒ Entschädigung für fehlende Kinderbetreuung - Umgang mit Urlaubsanspruch der Eltern
Die in Sachsen für die Auszahlung der Entschädigung zuständige Landesdirektion Sachsen (LDS) führt auf ihrer Internetseite aus, dass die Ausschöpfung aller anderen Möglichkeiten, der Tätigkeit vorübergehend bezahlt fernzubleiben, eine Anspruchsvoraussetzung ist und dazu u.a. auch der Abbau von Urlaubsansprüchen zählt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) konkretisiert dahingehend, dass Arbeitnehmer lediglich verpflichtet sind, den Urlaub aus dem Vorjahr zur Sicherstellung der Kinderbetreuung einzusetzen und bereits vorab verplanten Urlaub, der ohnehinwährend des Zeitraums der Schließungenin Anspruch genommen werden sollte, anzutreten. Zugleich wird klargestellt, dass Arbeitnehmer nicht verpflichtet werden können, ihren gesamten Jahresurlaub für das laufende Kalenderjahr in Anspruch zu nehmen, bevor sie den Entschädigungsanspruch geltend machen können.
02.04.2020
⇒ Entschädigung für fehlende Kinderbetreuung - Schließungsbescheinigung
Gestern hatten wir auf unserer Internetseite das Formular der Landesdirektion Sachsen (LDS) zur Beantragung einer Entschädigung für Verdienstausfall wegender notwendigen Kinderbetreuung aufgrund der Schließung von Schulen und Kitas nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz hingewiesen.
Auf Anfrage des Sächsischen Städte- und Gemeindetafes hat die LDS heute mitgeteilt, dass die in Ziff. 3 des Antragsformulars geforderte „Kopie der Schließungsbescheinigung“ nicht beigefügt werden muss, da die Einstellung des Betriebs von Schulen und Kindertageseinrichtungen aufgrund der Allgemeinverfügung des SMS vom 23. März 2020 allgemein für ganz Sachsen gilt.
01.04.2020
⇒ Entschädigung für fehlende Kinderbetreuung - Beantragung
Eltern können ob sofort die neu geschaffene Möglichkeit einer Entschädigung für Verdienstausfall wegen fehlender Kinderbetreuung nutzen.
Anspruchsberechtigt sind:
Die Landesdirektion Sachsen (LDS) hat nunmehr als zuständige Stelle für die Beantragung der entsprechenden Entschädigung in Sachsen eine Internetseite mit weiteren Informationen sowie dem Antragsformular freigeschaltet.
26.03.2020
23.03.2020
⇒ Stadt Tharandt - Fälligkeit der Eltenbeiträge wird ab 01.04.2020 bis auf Widerruf ausgesetzt.
Hintergrund: Die Sächsische Staatsregierung und in die Vertreter des Kommunalen Spitzenverbandes haben sich darauf geeinigt, das der Freistaat die Kosten für die ausgesetzten Elterngeldbeiträge übernimmt. Damit sollen vorrangig die Eltern aber auch die Kommunen entlastet werden.
Was ist für die Abgabenschuldner wichtig;
Das genaue Verfahren zur konkreten Abrechnung der für den Monat März gezahlten Elterngeldbeiträge sowie der anfallenden Beiträge im Rahmen der Notbetreuung werden wir gerne bekanntgegeben, wenn alle Einrichtungen und die Tagespflegepersonen den regulären Betrieb wieder aufgenommen haben.
Wir bitten um Beachtung und Ihr Verständnis!
22.03.2020
⇒ Aktuelle Informationen zur Anwendung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Notbetreuung in Kita und Schule
► Ausnahmeregelung für Personensorgeberechtigte die in den Bereichen Gesundheitsversorgung, Pflege sowie Öffentliche Sicherheit tätig sind.
In Ergänzung der Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 18.03.2020 erlässt das Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge als zuständige Behörde für das Gebiet des Landkreises die folgende Allgemeinverfügung über die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Notbetreuung in Kita und Schule in unserem Landkreis.
Grundsatz
Ein Anspruch auf Notbetreuung wird nur in einem sehr restriktiven Rahmen gewährt, damit durch die Schließung von Einrichtungen die Entstehung von Infektionsketten vermieden bzw. verzögert wird. Wenn die Voraussetzung auf Notbetreuung nicht gegeben ist, wird das Kind nicht aufgenommen.
Eine Notbetreuung kommt grundsätzlich nur in Frage, wenn beide Personensorgeberechtigte oder der alleinige Personensorgeberechtigte bzw. in den Fällen von Umgangsregelungen der zur Antragsstellung aktuell Personensorgeberechtigte in Bereichen der kritischen Infrastruktur (siehe Anlage zur Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 18.03.2020) tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert sind.
► Als Ausnahme kommt eine Notbetreuung auch dann in Frage, wenn nur ein Personensorgeberechtigter in den Bereichen Gesundheitsversorgung, Pflege sowie Öffentliche Sicherheit tätig ist und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert ist.
► Voraussetzung für die Notbetreuung ist, dass die Kinder und deren Personensorgeberechtigten
Das ausgefüllte Antragsformular für die Notbetreuung in einer Kindertagesstätte der Stadt Tharandt, geben Sie bitte bei der jeweiligen Leitung der Einrichtung direkt ab. Für die Beantragung einer Notbetreuung in den Schulen im Stadtgebiet, setzen Sie sich bitte mit der jeweiligen Schulleitung in Verbindung.
Darüber hinaus bleibt die Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt unberührt.
Die Allgemeinverfügung tritt am 22.03.2020 in Kraft und gilt bis auf Widerruf, soweit nicht durch die oberste Landesgesundheitsbehörde eine abweichende Eilregelung getroffen wird.
20.03.2020
⇒ Tharandt will Zahlung der Elternbeiträge aussetzen
Tharandts Bürgermeister Silvio Ziesemer setzte sich am 19. März 2020 mit seinen Amtskollegen in einer gemeinsamen Beratung mit Landrat Michael Geisler dafür ein, dass die Zahlung der Elternbeiträge vorerst ausgesetzt wird, da für die Dauer der vom Freistaat verfügten Kita-Schließungen die Kinder nicht betreut werden können.
Landrat und der Sächsische Städte- und Gemeindetag (SSG) setzen sich für eine landeseinheitliche Regelung ein. Sobald diese getroffen wurde, informieren wir alle Eltern.
17.03.2020
⇒ Sachsen untersagt alle Veranstaltungen, schließt fast alle öffentliche und private Einrichtungen
Nach Medieninformation des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Um das Ansteckungsrisiko mit dem Corona-Virus weiter zu reduzieren, schließt der Freistaat Sachsen per Allgemeinverfügung fast alle private und öffentliche Einrichtungen und untersagt alle Veranstaltungen. Das Kabinett hat diese Maßnahme in seiner heutigen Sitzung beraten. Die Verfügung des Gesundheitsministeriums gilt ab 19. März 2020, Null Uhr früh, bis zunächst 20. April 2020.
Sie untersagt den Betrieb von Tanzlokalen, Messen, Spezial- und Jahrmärkten, Volksfesten, Spielbanken und Wettannahmestellen. Zudem sind für den Publikumsverkehr geschlossen Theater, Musiktheater, Kinos, Konzerthäuser, Opern, Museen, Ausstellungshäuser, Angebote in Stadtteilkulturzentren und Bürgerhäusern, Angebote der offenen Kinder und Jugendarbeit, öffentliche Bibliotheken, Planetarien, zoologische Ausstellungen in geschlossenen Räumen, Angebote von Volkshochschulen, Angebote von Sprach- und Integrationskursen der Integrationskursträger, Angebote von Musikschulen, Angebote in Literaturhäusern, Angebote öffentlicher und privater Bildungseinrichtungen, Schwimmbäder, Saunas und Dampfbäder, Fitness- und Sportstudios, Spielplätze, Seniorentreffpunkte, Mensen und Cafés der Studentenwerke, Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften, Sportanlagen sowie Reisebusreisen.
Geöffnet bleiben Gaststätten in der Zeit von 6 bis 18 Uhr einschließlich ihrer Liefer- und Abholdienste für den Außer-Haus-Verkauf. Geöffnet und vom Sonntagsverkaufsverbot ausgenommen werden der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel. Eine Öffnung dieser genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen. Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen. Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet.
Das Kabinett beschloss zudem die Einrichtung eines gemeinsamen Krisenstabes von Innenministerium und Gesundheitsministerium. Er bekommt den Titel Gemeinsamer Krisenstab Infektionsschutz. Alle Ministerien werden in dem Stab vertreten sein. Ziel ist die Koordinierung der Maßnahmen aller Ministerien zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2, die Unterstützung von Behörden, Dienststellen und Einrichtungen im Freistaat Sachsen sowie die Bündelung von Informationen für die Berichterstattung gegenüber den zuständigen Behörden von Bund und Ländern sowie für die Öffentlichkeits- und Medienarbeit. Gleichzeitig soll eine Beschleunigung notwendiger Abstimmungs- und Entscheidungsprozesse erreicht werden.
Allgemeinverfügung vom 18. März 2020
17.03.2020
⇒ Schließung EGT ab 18.03.2020
Mitteilung Evangelisches Gymnasium Tharandt, Schulleiter Volker Gaitzsch
Liebe Eltern,
leider können wir unser Betreuungsangebot für Mittwoch nicht aufrechterhalten. Siehe nachfolgender Link.
https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/235114
Heute am Dienstag, den 17.03.2020 übernehmen wir die Betreuung bis 14.00 Uhr und öffnen das Evangelische Gymnasium Tharandt bis 15.30 Uhr. Danach bleibt das Gebäude für Schülerinnen und Schüler sowie Eltern und Angehörige geschlossen.
Im Laufe der Woche werden wir Sie und Ihre Kinder über die die Durchführung des selbstorganisierten Lernens informieren.
Ich hoffe Sie können die Situation bewältigen und verlieren nicht die Zuversicht, dass auch dieser Ausnahmefall einmal endet.
16.03.2020
⇒ Allgemeinverfügung - Vollzug des Infektionsschutzgesetzes Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Diese Allgemeinverfügung tritt am 18. März 2020 in Kraft.
Bis einschließlich 17. April 2020 gilt:
Der Schulbetrieb an Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft im Sinne des Sächsischen Schulgesetzes sowie des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft im Freistaat Sachsen wird eingestellt. Es finden kein Unterricht und keine sonstigen schulischen Veranstaltungen statt.
In Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen entfallen die Betreuungsangebote.
Kinder, Schülerinnen und Schüler und Studentinnen und Studenten dürfen die vorgenannten Einrichtungen für die oben genannte Zwecke nicht betreten.
Zu Betreuungszwecken soll der Träger der jeweiligen Einrichtung in Abstimmung mit der Schulleitung und dem Landesamt für Schule und Bildung
ein Betreuungsangebot in allen seinen Grundschulen und Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflegestellen zur Verfügung stellen, soweit und solange beide Personensorgeberechtigte oder der alleinige Personensorgeberechtigte bzw. in den Fällen von Umgangsregelungen der zur Antragsstellung aktuell Personensorgeberechtigte in Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert sind.
Voraussetzung für die Notbetreuung ist, dass die Kinder und deren Personensorgeberechtigten
Personensorgeberechtigte in Bereichen der kritischen Infrastruktur müssen in einem der genannten Bereiche tätig sein.
Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Sicherstellung der öffentlichen Infrastruktur
Ernährung und Waren des täglichen Bedarfs
Gesundheitsversorgung und Pflege
Bildung und Erziehung
Die Personensorgeberechtigten weisen die Tätigkeit in einem Formblatt gegenüber der Leitung der Schule oder Betreuungseinrichtung schriftlich nach. Der Nachweis bedarf der schriftlichen Bestätigung durch den Arbeitgeber beziehungsweise Dienstherrn. Die Bestätigung durch den Arbeitgeber kann, sofern diese nicht sofort erfolgen kann, binnen eines Arbeitstages nachgereicht werden.
15.03.2020
⇒ Hinweise zum Aufrechterhalten der Öffnung der Kindertageseinrichtungen/ Horteinrichtungen und Kindertagespflegestellen im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Information des Verwaltungsstabes
Bezug nehmend auf die aktuellen Informationen des Freistaates Sachsen zur Schließung von Schulen und Kindertageseinrichtungen im Rahmen der Bekämpfung der Corona-Pandemie, hat sich der Verwaltungsstab des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge dafür ausgesprochen hat, keine flächendeckende Schließung von Kindertagesein-richtungen/Horteinrichtungen und Kindertagespflegestellen vorzunehmen.
Die Träger der Kindertageseinrichtungen/Horteinrichtungen (vorrangig 1./2. Klassenstufe) und Kindertagespflegepersonen werden aufgefordert, die Betreuung der Kinder im Wesentlichen sicherzustellen.
Eine Schließung der Einrichtung nach dem Infektionsschutzgesetz erfolgt nur nach Einzelfallprüfung in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt aufgrund eines Verdachtsfalls bzw. positiv getesteten Kindes/ Elternteils/ Personals.
Wir appellieren dennoch an die Elternschaft: Wer es sich einrichten kann, sollte seine Kinder zu Hause lassen, damit mögliche Übertragungswege eingedämmt werden.
Unabhängig von dieser Information prüft der Verwaltungsstab des Landkreises den Fall einer zukünftig notwendigen flächendeckenden Schließung aller Kindertageseinrichtungen im Kreisgebiet. Im Zuge dessen wird es notwendig sein, sogenannte „Notfallkindertageseinrichtungen“ für die Betreuung von Kindern, deren Eltern beispielsweise im medizinischen Bereich tätig sind, aufrecht zu erhalten.
Die Details werden gemeinsam mit den Kommunen ab morgen geklärt und abschließend umgehend festgelegt.
Die Kindereinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Tharandt bleiben somit bis auf Weiteres in Betrieb. Die Tagespflegepersonen wurden nicht aufgefordert die Betreuung einzustellen.
Die Versorgung mit Mittagessen wird nach Aussage des Essenanbieters vorerst bis zum 20.03.2020 aufrechterhalten. Je nach Entscheidung der zuständigen Behörden werden wir uns um eine nachfolgende Versorgung auch im Notfallbetrieb bemühen.
⇒ Notfallbetreuung
Als Notfallkindertageseinrichtung ist die Kindertagesstätte Bienenhaus im Ortsteil Kurort Hartha Friedrich-Schiller-Straße 3a, 01737 Tharandt vorgesehen.
An der Grundschule Tharandt wird die Notfallhortbetreuung individuell mit der Schulleitung und den Erziehrinnen des Hortes abgestimmt.
14.03.2020
⇒ Information zum Betrieb der Kindertagesstätten
Wegen der Ausbreitung des „Corona-Virus“ ist zu erwarten, dass demnächst alle Schulen und Kindertageseinrichtungen im Freistaat Sachsen durch die zuständigen Gesundheitsbehörden geschlossen werden. Damit sollen die Infektionsketten unterbrochen werden.
Sollte eine Schließung der Kindertageseinrichtungen durch das Gesundheitsamt angeordnet werden, bleiben vorerst alle Erzieherinnen weiterhin im Dienst.
Die Stadt wird für den Fall der behördlich angeordneten Schließung die Kindertageseinrichtung „Bienenhaus“ in Kurort Hartha für eine „Notbetreuung“ offenhalten, soweit das für die Betreuung von Kindern von Beschäftigten in Einrichtungen der kritischen Infrastruktur notwendig ist.
Welche Berufsgruppen das betrifft, wird von staatlicher Seite noch festgelegt. Ebenso, wie die betreffenden Eltern dies nachzuweisen haben.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine Notbetreuung dann in Frage kommt, wenn beide Sorgeberechtigten oder ein alleinerziehender Sorgeberechtigter/e in einer der kritischen Infrastruktur zugeordneten Einrichtung, und hier auch im Speziellen einer entsprechenden Abteilung bzw. einem Betriebsteil, arbeiten.
Die Stadtverwaltung wird Sie entsprechend fortlaufend vorrangig über die Homepage der Stadt Tharandt sowie die Bekanntmachungstafeln informieren.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Allgemeinverfügung zum Download
Formular zur Erklärung des Bedarfs einer Notbetreuung in Kita und Schule
11.03.2020
⇒ Allgemeinverfügung des Landkreises zur Eindämmung des Coronavirus - Anmeldungspflicht und Verbot für Veranstaltungen
Das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge hat mit Wirkung ab 11.03.2020 eine neue Allgemeinverfügung erlassen, hiernach sind ab sofort:
Allgemeinverfügung zum Download
Informationsschreiben zum Download
05.03.2020
⇒ Allgemeinverfügung des Landkreises zur Eindämmung des Coronavirus
Der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge ergreift weitere Maßnahmen, die zur Eindämmung des Coronavirus beitragen sollen. Mit Wirkung ab 05.03.2020 wird eine Allgemeinverfügung erlassen, wonach ab sofort alle Veranstaltungen (öffentliche und nichtöffentliche) sowie sonstige Menschenansammlungen ab einer Teilnehmerzahl von 100 Personen beim Verwaltungsstab des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge anzuzeigen sind.
Dabei sind neben der Art der Veranstaltung auch der Veranstalter, Veranstaltungsort und –zeit und die die erwartete Teilnehmerzahl anzugeben. Die Informationen müssen schriftlich persönlich, per Post oder per E-Mail bei folgender Adresse eingereicht werden.
Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Verwaltungsstab
Schloßhof 2/4
01796 Pirna
E-Mail: verwaltungsstab@landratsamt-pirna.de
Bei der geplanten Veranstaltung ist es unerheblich, ob diese in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel stattfinden sollen. Da die Risiken nicht bei allen Veranstaltungen gleich groß sind, wird seitens des Verwaltungsstabes des Landratsamtes Sächsische Schweiz-Osterzgebirge sorgfältig abgewägt, inwieweit diese abzulehnen oder zu beauflagen ist.
Allgemeinverfügung zum Download
04.03.2020
⇒ Presseinformation des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Verhaltenshinweise für Bürgerinnen und Bürger bei Verdacht Corona-Virus-Infektion
Das Landratsamt wendet sich an Bürgerinnen und Bürger, die sich kürzlich in einem vom RobertKoch-Institut ausgewiesenem Risikogebiet aufgehalten haben bzw. Kontakt zu einer Person hatten, die laborbestätigt mit dem Corona-Virus infiziert ist. Zeigen diese Personen Symptome und sind sich unsicher, ob sie sich eventuell mit dem Corona-Virus infiziert haben, werden diese gebeten folgende Vorgehensweise zu befolgen:
Für Fragen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus sind im Landratsamt Sächsische SchweizOsterzgebirge Bürgertelefone geschaltet. Diese stehen Ihnen auch morgen im Zeitraum von 8:00 – 18:00 Uhr zur Verfügung.
Die Telefonnummern lauten 03501 515-1166 und -1177.
Fragen beantwortet außerdem das Sächsische Staatsministerium für Soziales unter der Telefonnummer 0351 564-58000 von 9:00 – 17:00 Uhr.
03.03.2020
Die aktuellen Entwicklungen möchten wir zum Anlass nehmen, um die Bevölkerung zur Besonnenheit aufzurufen. Sicherlich sind die durch das zuständige Gesundheitsamt des Landkreises unter Umständen einzuleitenden Maßnahmen, wie die Schließung öffentlicher Einrichtungen, von Schulen und Kindertageseinrichtungen sowie die häusliche Quartäne drastische Maßnahmen. Diese sind jedoch angesichts des Infektionsrisikos durch das Corona-Virus angemessen und notwendig.
Auch die Stadt Tharandt bereitet sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auf mögliche Schutzmaßnahmen sowie die bestmögliche Absicherung der Verwaltungsaufgaben vor.
Darüber hinaus stellt das eigenverantwortliche Handeln einen wichtigen Aspekt zur Minderung des Infektionsrisikos bzw. zur Unterbrechung der Infektionswege dar. Coronaviren werden durch Tröpfcheninfektion weitergegeben, das Virus vermehrt sich im Rachen. Von dort können die Erreger schneller als aus der Lunge wieder aus dem Körper freigesetzt werden, etwa durch Niesen, Husten oder Schnäuzen. So kann SARS-CoV-2 wieder auf Oberflächen gelangen und dort per Schmierinfektion über die Hände an Schleimhäute geraten und andere infizieren.
Um sich selbst und andere vor Ansteckung zu schützen, sind folgende Maßnahmen notwendig:
Somit können wir alle mit verantwortungsvollem Handeln, geeigneten und teils einfachen Maßnahmen die Ausbreitung minimiern und Infektioswege unterbinden. Wenn sich alle dieser Verantwortung bewusst sind, haben wir schon viel erreicht.
Weiterführende Informationen:
Corona-Virus - Bürgertelefone sind geschaltet
Für Fragen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus sind im Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Bürgertelefone geschaltet.
Die Telefonnummern lauten 03501 515-1166 und -1177.
Die zentrale Stelle der Bundesregierung für Infektionskrankheiten ist das Robert-Koch-Institut, auf dessen Themenseite werden stets aktuelle Risikobewertungen und umfangreiche Informationen bereit gestellt, die unter folgendem Link abgerufen werden können.
Des Weiteren finden Sie regionale Informationen des zuständigen Gesundheitsamtes für den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge unter: https://www.landratsamt-pirna.de/coronavirus.html.
Auch via Facebook bietet der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge eine eigene Seite an, auf der die neusten Informationen aus dem Landkreis geteilt und kommentiert werden. Sie sind herzlich dazu eingeladen, auch auf diesem Wege aktuelle Informationen zum Geschehen im Landkreis zu erhalten: www.facebook.com/landratsamt.
Sollten Sie den Verdacht haben, dass Sie oder ein Familienmitglied infiziert sind, kontaktieren Sie zur Sicherheit bitte in jedem Fall Ihren Arzt. Auch wäre es sinnvoll, im Zweifelsfall gemeinsam bis zur weiteren Klärung zuhause zu bleiben und beispielsweise nicht die Schule oder Kita aufzusuchen.
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