Das Ordnungsamt informiert
Inhaltsverzeichnis
- Vollsperrung K 9072 zwischen Abzweig S 192 und Ortseingang Fördergersdorf
- Umleitungsstrecke/Ersatzhaltestelle ÖPNV
- Abbrennen offener Feuer unter Beachtung des Genehmigungsvorbehaltes wieder möglich
- Allgemeine Hinweise
- Winterdienst obliegt auch privaten Grundstückseigentümern
- Anlieger zur Straßenreinigung verpflichtet
- Illegales Lagerfeuer führte zu teurem Feuerwehreinsatz – Verursacher muss Kosten zahlen
Vollsperrung K 9072 zwischen Abzweig S 192 und Ortseingang Fördergersdorf
13.07.2020
Gemäß Mitteilung des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge als Straßenbaulastträger wird die Kreisstraße 9072 vom 20.07. bis einschließlich 14.08.2020 zwecks Fahrbahninstandsetzung voll gesperrt.
Auf Grund der Vollsperrung der K 9072 werden in Fördergersdorf zwei Ersatzhaltestellen für den ÖPNV eingerichtet. Diese befinden sich im Bereich der Holzstraße (siehe beiliegende Skizze) und werden vom RVSOE eingerichtet.
Umleitungsstrecke/Ersatzhaltestelle ÖPNV
Abbrennen offener Feuer unter Beachtung des Genehmigungsvorbehaltes wieder möglich
06.05.2020
⇒ Abbrennen offener Feuer unter Beachtung des Genehmigungsvorbehaltes gemäß Polizeiverordnung der Stadt Tharandt wieder möglich
Mit in Krafttreten der aktuellen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung wurden einerseits die Ausgangsbeschränkungen sowie auch die Kontaktbeschränkungen gemäß § 2 gelockert.
Des Weiteren können gemäß § 3 Abs. 3 Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung ortsfeste Versammlungen unter 50 Besuchern mit einer zeitlichen Begrenzung auf 60 Minuten grundsätzlich durchgeführt werden.
Dabei sind folgende Maßgaben zu beachten:
- der Veranstalter muss durch Kennzeichnung der Versammlungsfläche sicherstellen, dass die Teilnehmer während der gesamten Versammlung den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten,
- die Versammlungsteilnehmer müssen eine Mund-Nasenbedeckung verwenden,
- der Veranstalter stellt sicher, dass durch die Einhaltung von Sicherheitsabständen zwischen der Versammlung und dem sonstigen öffentlichen Raum der Schutz der übrigen Bevölkerung beachtet wird.
Mit Bezug auf das Vorgenannte werden ab sofort wieder Anträge (Lagerfeuergenehmigung) gemäß § 17 Abs. der Polizeiverordnung der Stadt Tharandt entgegengenommen und bearbeitet.
Holger Jakob, Ortspolizeibehörde/Gemeindevollzugsdienst Stadt Tharandt
Allgemeine Hinweise
Fällarbeiten
Vom 22.01 bis voraussichtlich 24.01.2020 finden notwendige Fällarbeiten zur Herstellung der Verkehrssicherheit am Zickzackweg und der Bergstraße in Tharandt statt.
Dazu ist es erforderlich die Bergstraße in Höhe des Zickzackweges jeweils von 7.00 – 17.00 Uhr halbseitig zu sperren. Kurzzeitig kann es auch zu Vollsprrungen kommen die durch Einweiser abgesichert und angezeigt wird.
Wir bitten um Beachtung und Ihr Verständnis!
Feuerwerkstermine
Folgende Feuerwerke wurden aktuell für das Stadtgebiet von Tharandt angemeldet:
- 14.04.2018 / 21.30 – 21.45 Uhr / Kurplatz Kurort Hartha
Hinweis:
Im Allgemeinen ist das freie Abschießen pyrotechnischer Gegenstände nur am 31. Dezember und 01. Januar für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erlaubt.
Winterdienst obliegt auch privaten Grundstückseigentümern
Die Ende November einsetzenden Schneefälle zeigten, dass auch die meisten Eigentümer privater Grundstücke ihrer Räum- und Streupflicht auf angrenzenden Fußwegen nachkommen. Einige wenige wurden dieser Verantwortung leider nicht gerecht und gefährden dadurch die Sicherheit, insbesondere die der älteren Mitbürger und Kinder. In diesen Fällen wurden Verwarngelder ausgesprochen. In der gültigen Straßenreinigungssatzung Teil III „Winterdienst“ ist die Verfahrensweise zur Schneeräumung- und Beseitigung von Schnee- und Eisglätte geregelt.
Deutlich wurde auch, dass da, wo Bäume und Sträucher in den Verkehrsraum hereinragen, gerade durch die nassen Schneeauflagen, dass Befahren von Straßen und Begehen von Fußwegen an einigen Stellen sehr eingeschränkt ist. Bitte achten Sie darauf, dass lt. Sächs. Straßengesetz das Lichtraumprofil freigehalten und der Straßen- und Fußgängerverkehr nicht gefährdet wird. Äste und Zweige von Hecken und Sträuchern sind bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Bei überhängenden Ästen von Bäumen muss ein Rückschnitt von vier Metern gemessen über den Erdboden, erfolgen.
H. Jakob
SG ordnung, Sicherheit und Umwelt
Anlieger zur Straßenreinigung verpflichtet
Straßen und Gehwege sind bei Verschmutzung regelmäßig, spätestens am Tage vor einem Sonntag oder einem Feiertag zu reinigen (§ 7 Straßenreinigungssatzung). Die meisten Anlieger und Grundstücksbesitzer kommen dieser Reinigungspflicht auch nach. Vor einigen Grundstücken wurde jedoch das Streugut aus dem vergangenen Winter noch nicht beseitigt. Die betreffenden Anlieger sind hiermit aufgefordert, ihren Reinigungspflichten umgehend nachzukommen. In den nächsten Tagen werden verstärkt Kontrollen durchgeführt, damit die allgemeine Ordnung und Sicherheit gewährleistet sind. Unterlassene Reinigungsarbeiten werden als Ordnungswidrigkeiten geahndet. Bitte tragen Sie, auch im eigenen Interesse, zu einem schönen Lebensumfeld in unseren Ortschaften bei.
Holger Jakob
MA Ordnung, Sicherheit, Umwelt
Illegales Lagerfeuer führte zu teurem Feuerwehreinsatz – Verursacher muss Kosten zahlen
Im Laufe eines Jahres gehen zahlreiche Anträge zum Abbrennen eines Lagerfeuers bei der Stadtverwaltung ein. Gerade bei den letzten Lagerfeuern wurde gegen erteilte Auflagen aufs Gröbste verstoßen. Dadurch war u.a. auch ein Feuerwehreinsatz nötig. Die Kosten dafür muss der Verursacher bezahlen, im konkreten Fall 180 Euro!
Lagerfeuer können nur genehmigt werden, wenn öffentliche Interessen, Ordnung und Sicherheit nicht gefährdet sind. Leider musste festgestellt werden, dass sich mancher Antragsteller unter dem Vorwand, eine Familienfeier durchzuführen, die Genehmigung erschleicht, um größere Mengen Baumverschnitt und andere Abfallmengen illegal zu verbrennen. Das ist verboten!
Anträge, in denen das Verbrennen von Baumverschnitt angegeben ist, werden ab sofort nicht mehr genehmigt. Zudem werden verstärkt Kontrollen durchgeführt, auch bereits vor Erteilen der Genehmigung, um zu prüfen, welches Material tatsächlich verbrannt werden soll. Hinweisen von Bürgern und Nachbarn wird konsequent nachgegangen. Verstöße werden mit Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet.
Wird ein Lagerfeuer genehmigt, sind folgende Auflagen zu beachten:
• Die Feuerstelle darf höchstens zwei Quadratmeter, die Höhe des aufgestapelten Holzes maximal 1 m betragen.
• Es ist nur unbehandeltes, trockenes Holz als Brennmaterial gestattet.
• Witterungsbedingungen, wie z.B. starker Wind und Trockenheit, sind zu beachten.
• Es ist sicher zu stellen, dass Dritte nicht unzumutbar durch Rauch und Geruch belästigt werden.
• Im Antrag müssen Tag und Uhrzeit, der Verbrennungsort, der Grund des Lagerfeuers (z.B. Traditionsfeuer, Geburtstags- oder Jubiläumsfeier) und die verantwortliche Person angegeben sein. Das Feuer darf höchstens für die Dauer von vier Stunden brennen.
Holger Jakob
MA Ordnung, Sicherheit, Umwelt