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Öffentliche Bekanntmachung über die nachträgliche Eintragung von öffentlichen Straßen und Wegen gemäß § 54 des Sächsischen Straßengesetzes

Nach der Änderung des Sächsischen Straßengesetzes (SächsStrG) vom 20. August 2019, welche
am 13.Dezember 2019 in Kraft getreten ist, ist die nachträgliche Eintragung von vergessenen öffentlichen
Straßen, Wege und Plätze durch ein Eintragungsverfahren nach § 54 Abs. 1 SächsStrG
nur noch bis zum 31. Dezember 2022 möglich.


Gemäß § 54 Abs. 3 Satz 3 SächsStrG war die Stadt verpflichtet, durch öffentliche Bekanntmachung
darauf hinzuweisen. Dieser Verpflichtung ist die Stadt Tharandt mit Veröffentlichung im
Amtsblatt der Stadt Tharandter Ausgaben 6, vom 17. Juni 2020, nachgekommen.


Aufgrund des Stadtratsbeschlusses vom 15. Dezember 2022 hat die Verwaltung mit Eintragungsverfügung vom 16. Dezember 2022 verfügt, die in der Eintragungsverfügung genannten Straße, Wege und Plätze in das jeweilige Bestandsverzeichnis einzutragen.


Alle Einzelheiten (z.B. Bezeichnung der Straße, Beschreibung von Anfangs- und/oder Endpunkt,
Angaben zu betroffenen Flurstücken, Straßenlänge, Angaben zu Straßenabschnitten und/ oder
der Widmungsbeschränkungen) ergeben sich aus dem neu angelegten Bestandsblatt in der Anlage
zur Eintragungsverfügung und aus der dazugehörigen Karte.


Die Eintragungsverfügungen mit dem Bestandsblatt und der dazugehörigen Karte liegt für
die Dauer von sechs Monaten -


20. Dezember 2022 – 23. Juni 2023
 

- ab dem Tag der öffentlichen Bekanntgabe in der Stadtverwaltung Tharandt, Bauamt,
Schillerstraße 5 in 01737 Tharandt während der Dienststunden


Montag:              08:30 - 12:00 Uhr
Dienstag:           08:30 - 12:00 Uhr sowie 13:00-16:00 Uhr
Mittwoch:            geschlossen
Donnerstag:      08:30 - 12:00 Uhr sowie 13:00-18:00 Uhr
Freitag:               08:30 - 12:00 Uhr


zur Einsicht für die Allgemeinheit aus. Sie wird in dieser Zeit auch auf der Internetseite der Stadt
Tharandt eingestellt. Betroffene Eigentümer und dinglich zur Nutzung Berechtigte werden gegen
Zustellnachweis über die Änderung unterrichtet, soweit sie bekannt sind.


Die Eintragungsverfügung gilt mit Ablauf der sechsmonatigen Niederlegungsfrist ab der öffentlichen
Bekanntmachung gegenüber der Allgemeinheit als bekanntgegeben. Für die Beteiligten, denen
die Eintragungsverfügung in anderer Weise, z. B. mittels Postzustellungsurkunde, Empfangsbekenntnis
oder durch eingeschriebenen Brief zugestellt wurde, gilt dagegen die Bekanntgabe
mit der Zustellung als bewirkt.


Tharandt, den 20. Dezember 2022

 

Silvio Ziesemer
Bürgermeister