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Fundbüro

Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat gemäß § 965 BGB dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu erstatten.

 

Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittlung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der Gemeindeverwaltung als zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so bedarf es keiner Anzeige. Eine Herausgabe an den Eigentümer kann nur aufgrund eines Eigentumsnachweises erfolgen.

 

Sie haben einen Gegenstand in Bus oder Bahn gefunden oder verloren, dann wenden Sie sich bitte direkt an das Fundbüro der entsprechenden Verkehrsbetriebe.


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Abgabe und Herausgabe der Fundsache

Finderlohn

Kontakt

Stadtverwaltung Tharandt

Fundbüro

Schillerstr. 5

01737 Tharandt

Tel.: 035203 395 116

E-Mail: